Category Image
Gesetze

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 21 EGAktG, Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen

1 § 256 Absatz 6 AktG über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des AktG festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Absatz 2 AktG bei den bisherigen Vorschriften. 2 Die in § 256 Absatz 6 AktG bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des AktG festgestellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten des AktG.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.