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UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
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UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb



§ 9 UWG, Schadensersatz

§ 9 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2)1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, § 4 und § 6 sowie nach Nummer 32 des Anhang.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.


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