Category Image
Gesetze

UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb



§ 1 UWG, Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

§ 1 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).

(1)1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2 Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.


Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.