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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 37a SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines

Versicherte, die Soziotherapie erhalten, müssen ab dem 1. 1. 2004 Zuzahlungen nach § 61 Satz 1 SGB V je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme an die Krankenkasse leisten. Nach dieser Zuzahlungsregelung zahlen Versicherte 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Begrenzung der Zuzahlungsdauer besteht nicht. Diese ergibt sich jedoch aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Höchstbezugsdauer (120 Stunden/3 Jahre).


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