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Grundsätze

VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland

Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland [VRA-Empf]
Sozialversicherungsrecht
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VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland



Ziff. 6. VRA-Empf, Besonderheiten bei Rehabilitationsleistungen im Ausland

(1) Bei Rehabilitationsleistungen im Ausland ist zu beachten, dass deren konzeptionelle Ausrichtung anders als in Deutschland ausgerichtet sein kann. Nach heutigen rehabilitationswissenschaftlichen Erkenntnissen ist bei nicht nur vorübergehenden alltagsrelevanten Krankheitsauswirkungen auf die Aktivitäten und Teilhabe und deren Wechselbeziehungen mit Kontextfaktoren eine Rehabilitation mit der Einbeziehung des sozialen (und beruflichen) Umfeldes zu fordern. Auch ein nahtloser Übergang in die Nachsorge muss gesichert sein. Diese Forderungen sind bei der Durchführung der Rehabilitation im Ausland nicht oder nur bedingt zu erfüllen.

(2) Gleichwohl wird im Einzelfall abzuwägen sein, ob die Leistung im Ausland (z. B. Heimatland) unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche der Versicherten (§ 33 SGB I, § 8 SGB IX) durchgeführt werden kann.


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