Category Image
Rundschreiben

1990 - Rundschreiben Nr. 0

Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der künstlichen Befruchtung [RS 1990/00]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1990 - Rundschreiben Nr. 0



Ziff. 2.5. RS 1990/00, Verträge über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

Die Verbände der Krankenkassen und der Krankenhäuser haben in Verträgen über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung Einzelheiten zur künstlichen Befruchtung nach § 27a Absatz 1 SGB V zu regeln (§ 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V). Die Verträge nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V und die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SGB V sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.