Category Image
Verordnungen

AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung



§ 9 AMPreisV, Angaben auf der Verschreibung

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben

  • 1.bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
  • 2.bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
  • 3.bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.