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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 106 OWiG, Kostenfestsetzung

(1)1 Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt. 2 Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrages an entsprechend § 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen sind. 3 Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze beizufügen. 4 Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, dass er glaubhaft gemacht ist. 5 Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass die Auslagen entstanden sind.

(2)1 Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid gelten die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß. 2 Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. 3 Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach § 68 zuständigen Gerichts erteilt.


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