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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 47 OWiG, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

(1)1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. 2 Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2)1 Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. 2 Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 EUR verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. 3 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.


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