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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 36 OWiG, Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

(1) Sachlich zuständig ist

  • 1.die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
  • 2.mangels einer solchen Bestimmung
    • a)die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
    • b)das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2)1 Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.


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