Category Image
Gesetze

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 73b BetrVG, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1)1 Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2 An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.

(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Absatz 1, die §§ 26, § 28 Absatz 1 Satz 1, die §§ 30, § 31, § 34, § 36, § 37 Absatz 1 bis 3, die §§ 40, § 41, § 51 Absatz 3 bis 5, die §§ 56, § 57, § 58, § 59 Absatz 2 und die §§ 66 bis § 68 entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.