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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 71 BetrVG, Jugend- und Auszubildendenversammlung

1 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. 2 Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. 3 § 43 Absatz 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis § 46 und § 65 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.


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