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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 13

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. 1.5.3.1. RS 2019/13, Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten

Bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. Nach § 3 Absatz 1 Satz 6 AAG werden Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig

  • -nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,25,
  • -nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,5 und
  • -nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,75
angesetzt. Dabei ist stets von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, dann ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln.

Beispielsberechnung der anrechenbaren Arbeitnehmer:

BeschäftigteWöchentliche Arbeitszeit pro BeschäftigtenAnrechenbare Arbeitnehmer
2 Meister40 Stunden2
4 Büroangestellte40 Stunden4
12 Gesellen40 Stunden12
5 Auszubildende40 Stunden-
2 schwerbehinderte Arbeitnehmer40 Stunden-
1 Teilzeitbeschäftigter32 Stunden1
1 Teilzeitbeschäftigter24 Stunden0,75
3 Teilzeitbeschäftigte18 Stunden1,5
1 Teilzeitbeschäftigter8 Stunden0,25
31 Beschäftigte gesamt21,5

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