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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 13

Gemeinsames Rundschreiben Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld [RS 2022/13]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. A.II.2.1. RS 2022/13, Allgemeines

(1) Die Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI in der Pflegeversicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung versicherungspflichtig (Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung"). Danach sind Personen in der Zeit pflegeversicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht

  • -wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder
  • -wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III).

(2) Die Aussagen zu den Leistungen, die die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auslösen, unter Ziff. A.I.2.1., zum Leistungsbezug unter Ziff. A.I.2.2., zur "Sperrzeit-Krankenversicherung" unter Ziff. A.I.2.3. und zur Rückforderung gewährter Leistungen unter Ziff. A.I.2.4. gelten für die Pflegeversicherung entsprechend.


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