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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags [RS 2016/08]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 8



Ziff. B.4. RS 2016/08, Beiträge für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten nach dem KSVG

Für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen selbständigen Künstler und Publizisten richtet sich die Beitragsfälligkeit weiterhin nach den besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis § 16a KSVG. Danach werden die Beitragsanteile des Versicherten für einen Kalendermonat am 5. des folgenden Monats fällig. Sie sind an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Für die Beitragszahlung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen und an die zuständigen Träger der Rentenversicherung gilt § 23 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 4 SGB IV. Deshalb sind diese Beiträge als sonstige Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.


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