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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 18 SRVwV, Belege für Buchungen ohne Zahlungsvorgang

1 Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt (§ 6 Absatz 2 SVRV), haben mindestens die den Vorschriften des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 10 entsprechenden Angaben zu enthalten. 2 § 10 Absatz 4, 6 und 11, §§ 11, § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.


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