Category Image
Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 9 SRVwV, Allgemeines

(1)1 Die Belege sind zu nummerieren und geordnet und sicher aufzubewahren. 2 Bei elektronisch erzeugten Dateien oder Datensätzen (§ 6 Absatz 3 SVRV) muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. 3 Mehrausfertigungen von Belegen müssen als solche erkennbar sein.

(2)1 Sachlich miteinander im Zusammenhang stehende Buchungen können in einem Beleg zusammengefasst werden (Sammelbeleg). 2 Dies gilt auch für Buchungen eines Buchungstages, sofern die Übersichtlichkeit und die Prüffähigkeit gewährleistet sind.

(3) Berichtigungsbuchungen sind auf dem ursprünglichen Beleg zu vermerken und durch einen neuen Beleg zu begründen; sie brauchen auf dem ursprünglichen Beleg nicht vermerkt zu werden, wenn in der Kassenordnung ein gleichwertiges Verfahren vorgesehen ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.