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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 7 SRVwV, Prüfungen der Kasse und der Buchführung

(1)1 Bei den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SVRV vorzunehmenden Prüfungen ist mindestens festzustellen, ob der tatsächliche Bestand der nach § 15 Absatz 1 SVRV in die Tagesabstimmung einbezogenen Mittel (Ist-Bestand) mit dem Buchbestand (Soll-Bestand) übereinstimmt. 2 Als Geringfügigkeitsgrenze nach § 4 Absatz 2 SVRV gilt die in der Kassenordnung für vereinfachte Feststellungsverfahren festgelegte Betragsgrenze (§ 19 Absatz 4).

(2)1 Bei der sich auch auf die übrigen Geldanlagen erstreckenden Prüfung (§ 4 Absatz 1 Satz 3 SVRV) ist mindestens durch Stichproben festzustellen, ob die tatsächlich vorhandenen Vermögensbestände mit den buchmäßig ausgewiesenen Beständen übereinstimmen. 2 Sind Wertpapiere sowie Urkunden über Darlehen oder über andere Vermögenswerte an dritter Stelle hinterlegt, ist durch Bescheinigung der Hinterlegungsstelle (z. B. Depotauszug) festzustellen, dass die für die Prüfung ausgewählten Vermögensbestände vorhanden sind.

(3)1 Die Prüfungen sollten von einer unabhängigen Prüfstelle, etwa der internen Revision, durchgeführt werden. 2 Erledigt der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers den Zahlungsverkehr und die Buchführung selbst, so bestimmt das Nähere über die Prüfungen das zuständige Selbstverwaltungsorgan.

Absatz 3 neugefasst durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).

(4) Über Umfang, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Prüfer (den Prüfern) zu unterzeichnen.


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