Category Image
Richtlinien

Zul-RL – Zulassungs-Richtlinien

Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Zul-RL – Zulassungs-Richtlinien



§ 8 Zul-RL, Verfahren bei Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen

(1) Soweit eine Pflegeeinrichtung den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI beantragt und die Landesverbände der Pflegekassen feststellen, dass weder die Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Absatz 3a SGB XI noch die Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI vorliegt, darf die Pflegeeinrichtung nicht zur Pflege zugelassen werden.

(2) Bei bereits bestehenden Versorgungsverträgen gilt, dass, soweit die Landesverbände der Pflegekassen feststellen, dass nicht nur vorübergehend weder die Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Absatz 3a SGB XI noch die Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI vorliegt, dies einen Grund zur Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 74 Absatz 1 SGB XI durch die Landesverbände der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe darstellt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.