Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.2.2. RS 2016/03, Im Haushalt lebende Person

Auch bei der Regelung des § 37 Absatz 1a SGB V gelten die Grundvoraussetzungen des § 37 Absatz 3 SGB V. In Bezug auf die Anwendung dieser Regelung ist zu berücksichtigen, dass es in Fallkonstellationen nach § 37 Absatz 1a SGB V in Abweichung zu den Fällen nach § 37 Absatz 1 und 2 SGB V ausschließlich um die Beurteilung geht, ob im Haushalt lebende Personen grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen können und der Beurteilungsmaßstab insoweit verändert ist, als dass an behandlungspflegerische Leistungen grundsätzlich ein anderer Maßstab anzulegen sein dürfte. Dabei kann insbesondere bei Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung grundsätzlich unterstellt werden, dass sie zumutbar sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.