Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 2.2.5.3. RS 2016/03, Abgrenzung zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V

(1) Versicherte können gleichzeitig einen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V und aufgrund ihrer Abwesenheit während dieser Leistung auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 4 SGB V haben, wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (siehe hierzu auch Ziff. 2.2.1.3.).

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit auch eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (vgl. § 38 Absatz 3 SGB V).

(3) Leben keine Kinder im Haushalt und ist der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft (vgl. Ziff. 4.4.), führt dies nicht zu einem Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.