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SoSiEuG – Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa [SoSiEuG]
Sozialversicherungsrecht
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SoSiEuG – Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa



§ 1 SoSiEuG, Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherungsträger und anderer für die soziale Sicherheit zuständiger Träger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung folgender Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  • 1.der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. 4. 2004, S. 1, L 200 vom 7. 6. 2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. 10. 2009, S. 43) geändert worden ist, und
  • 2.der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30. 10. 2009, S. 1).

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