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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. H.3. Geringfüg-RL, Einzug und Nachweis der Insolvenzgeldumlage

(1)1 Für geringfügige Beschäftigungen zieht die Minijob-Zentrale die Insolvenzgeldumlage ein. 2 Dies gilt auch für nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, für die keine Rentenversicherungsbeiträge und wegen einer privaten Krankenversicherung auch keine Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind (vgl. Ziff. B.2.2.4.3., Ziff. C.2. und Ziff. C.5.). 3 Darüber hinaus zieht die Minijob-Zentrale die Insolvenzgeldumlage auch für Fälle ein, bei denen für dieselbe geringfügig entlohnte Beschäftigung sowohl eine Meldung bei der Minijob-Zentrale als auch eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt (vgl. Ziff. D.8. und Beispiel 25).

(2) Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel "0050" anzugeben.


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