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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. B.2.2.4. Geringfüg-RL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31. 12. 2012 aufgenommen wurden

1 Arbeitnehmer, die nach dem 31. 12. 2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, sind nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. 2 Nach § 6 Absatz 1b SGB VI können sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (vgl. Beispiel 2, Beispiel 15b, Beispiel 17, Beispiel 20, Beispiel 24, Beispiel 27, Beispiel 34, Beispiel 36, Beispiel 51a und Beispiel 51e). 3 Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.


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