Category Image
Verordnungen

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 26 SVWO, Auslegung der Vorschlagslisten

(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

Absatz 1 neugefasst durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).

(2)1 Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. 2 Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3 In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. 4 § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 1. Alternative gilt entsprechend.

Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.