Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI [RS 2015/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 5.7. RS 2015/02, Bescheinigung nach § 312 Absatz 3 SGB III

(1) Nach § 312 Absatz 1 SGB III hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung).

(2) Dies gilt nach § 312 Absatz 3 SGB III entsprechend für Leistungsträger und Stellen, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen zu entrichten haben und damit auch für Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen aufgrund der Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld. Für die Bescheinigung ist der von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu verwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.