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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI [RS 2015/02]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 3.5.3. RS 2015/02, Zahlung der Beiträge durch das private Versicherungsunternehmen oder die Beihilfestelle

(1) Von den privaten Versicherungsunternehmen und den Beihilfestellen werden die Beiträge an die zuständige Krankenkasse gezahlt. Bei der Überweisung der Beiträge sind unter "Verwendungszweck" folgende Angaben zu machen:

  • -Betriebsnummer,
  • -KV PUG,
  • -Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung (Monat/Jahr).

(2) Es findet die Betriebsnummer Anwendung, die die Leistung gewährende Stelle bereits für die Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen verwendet.

(3) Die Beitragszahlung wird von der die Leistung gewährenden Stelle gegenüber der Krankenkasse des Leistungsbeziehers mit dem als Anlage 1 beigefügten Beitragsnachweis ohne Angaben der betreffenden Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nachgewiesen. Die Zusatzbeiträge sind aufgrund der insoweit bestehenden Nachweispflichten der Krankenkassen gegenüber dem Gesundheitsfonds (§ 271 Absatz 1a Satz 2 SGB V) gesondert auszuweisen. Der Beitragsnachweis ist für jeden Kalendermonat, für den Pflegeunterstützungsgeld Versicherten der betreffenden Krankenkasse gewährt wird, spätestens zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit abzugeben.

(4) Für die den Beitrag annehmende Krankenkasse (ausgenommen die landwirtschaftliche Krankenkasse) gilt: Solange in der Monatsabrechnung für die Beiträge aus Pflegeunterstützungsgeld keine gesonderte Position geschaffen ist, sind die an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträge in der Monatsabrechnung GSV im Teil B1 unter der Position 6.1 ("Beiträge aus Krankengeld (KV)") und im Einzelnachweis E1 unter der Position 4.2 (Grund: E) aufzuführen.


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