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AltTZG – Altersteilzeitgesetz

Altersteilzeitgesetz [AltTZG]
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AltTZG – Altersteilzeitgesetz



§ 8 AltTZG, Arbeitsrechtliche Regelungen

(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688) und G vom 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2494).

(2)1 Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach § 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegt. 2 Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber die Leistungen nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne dass dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.

(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

Zu § 8 siehe RS 2010/03.


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