Category Image
Gesetze

AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz



§ 11 AAG, Ausnahmevorschriften

(1)§ 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

  • 1.den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
  • 2.zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort aufgrund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
  • 3.Hausgewerbetreibende (§ 1 Absatz 1 Buchstabe b HAG) sowie die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und c HAG bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
  • 4.die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbständigen und nichtselbständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Absatz 1.

(2)§ 1 ist nicht anzuwenden auf

  • 1.die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989 versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
  • 2.Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort aufgrund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

  • 3.im Rahmen des § 54a SGB III bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 SGB III geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646) und G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).

  • 4.Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.