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Gesetze

AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Arbeitsrecht
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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz



§ 5 AAG, Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 EntgFG übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.


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