Category Image
Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.8.2.4. RS 2010/03, Eintritt eines Insolvenzfalles

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (vgl. Ziff. 2.5.9.1.) stellt der im Störfall beitragspflichtige Teil des Wertguthabens nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon tatsächlich Beiträge entrichtet werden. Ist das Arbeitsentgelt also für den Fall der Insolvenz nicht oder nicht vollständig gesichert, stellt es kein oder nur teilweise beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Beitragsfälligkeit richtet sich hierbei nach dem Zeitpunkt der Beitragszahlung im Rahmen der Abwicklung der Insolvenz (§ 10 Absatz 5 Satz 2 AltTZG analog zu § 23b Absatz 2 Satz 8 SGB IV).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.