Category Image
Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.2. RS 2010/03, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann für Altersteilzeitarbeit, die ab 1. 7. 2004 beginnt, zwar noch bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 3.1.2.), ist jedoch für die Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 SGB VI (vgl. Ziff. 3.1.3.1.) nicht mehr zu berücksichtigen.

(2) Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 7. 2004 findet § 163 Absatz 5 SGB VI in der bis zum 30. 6. 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 279g SGB VI). Hierfür wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 des gemeinsamen Rundschreibens vom 6. 9. 2001 verwiesen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.