Ziff. 9. RS 2018/04, Sanierungsgelder und vergleichbare Sonderzahlungen
(1)
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 1. Halbsatz EStG zwar auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für eine Direktversicherung an eine Versorgungseinrichtung leistet. Hiervon ausgenommen sind jedoch Zahlungen des Arbeitgebers
a)zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verb. mit den §§ 234 und 238 VAG,
b)zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 VAG oder
d)in Form von Sanierungsgeldern.
(2) Diese Sonderzahlungen zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages der Versorgungseinrichtungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und sind demnach beitragsfrei.
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