Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 6. RS 2015/06, Beitragssatz/Beitragshöhe

(1) Die Beiträge zu dem jeweiligen Versicherungszweig werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Maßgebend ist der jeweilige Beitragssatz, der in dem Zeitraum gilt, für den Krankengeld nach § 44a SGB V oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende gewährt werden.

(2) Bei Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Beiträge nach dem (höheren) Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu bemessen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.