Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/06]
Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/06]
(1) Die Beiträge zu dem jeweiligen Versicherungszweig werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Maßgebend ist der jeweilige Beitragssatz, der in dem Zeitraum gilt, für den Krankengeld nach § 44a SGB V oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende gewährt werden.
(2) Bei Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Beiträge nach dem (höheren) Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu bemessen.
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