Mindestlohn und Minijobs ab 2026

Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 wirkt sich direkt auf Mini- und Midijobs aus. Arbeitgeber prüfen jetzt alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht. Was für Arbeitgeber dabei wichtig ist.

Minijobgrenze 2026: 603 Euro

Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Die Geringfügigkeitsgrenze, auch als Minijobgrenze bezeichnet, ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie verändert sich, wenn der Mindestlohn steigt. Sie liegt für das Jahr 2026 bei 603 Euro statt bisher 556 Euro.

Die Minijobgrenze orientiert sich an einer Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Das ergibt rund 43 Stunden pro Monat. Arbeitgeber müssen deshalb nicht mehr prüfen, ob sie die Arbeitszeit ihrer Minijobbenden reduzieren müssen, um unter der Minijobgrenze zu bleiben.

Hintergrund: So wird die Minijobgrenze festgelegt

Mindestlohn:                  Minijobgrenze:
13,90 Euro  x  130      =   603 Euro (auf volle Euro gerundet)
               3

Die Zahl 130 entspricht der Arbeitszeit von 13 Wochen beziehungsweise drei Monaten mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden.

So prüfen Arbeitgeber, ob ein Minijob vorliegt

Zu Beginn der Beschäftigung, bei dauerhaften Änderungen der Verhältnisse oder wenn sich die Minijobgrenze ändert, ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Das Ziel: prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vorliegt. Das geschieht als vorausschauende Jahresbetrachtung (Prognose). Arbeitgeber summieren alle Arbeitsentgelte, auf die der oder die Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat, etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Diese Summe wird durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate des Beurteilungszeitraums (maximal zwölf Monate) geteilt.

Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden berücksichtigt, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Das ist etwa bei einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag der Fall oder wenn Einmalzahlungen im Betrieb gewohnheitsmäßig üblich sind.

Das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 603 Euro nicht übersteigen. Bei einer durchgehenden Beschäftigung, die mindestens zwölf Monate dauert und in der in jedem Monat Arbeitsentgelt gezahlt wird, gilt nun eine Jahresgrenze von 7.236 Euro. Bei Überschreiten der Grenze wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Die Anpassungen hinterlegen Arbeitgeber in ihrem Entgeltabrechnungsprogramm. Außerdem sind folgende Aspekte wichtig:

  • Die neue Vergütung gegebenenfalls im Arbeitsvertrag anpassen
  • In manchen Branchen gilt ein höherer Mindestlohn (etwa bei Arbeitnehmerüberlassung, in der Pflegebranche oder im Dachdeckerhandwerk)
  • Nicht alle Beschäftigten haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (zum Beispiel sind Minderjährige ohne Berufsabschluss davon ausgenommen)

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Was bei Überschreiten der Minijobgrenze gilt

Wird die Minijobgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten, bleibt der Minijob dennoch bestehen. Konkret gilt: Ein Überschreiten der Minijobgrenze von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres (rückwärts laufende Frist) bleibt ohne Folgen für den Fortbestand des Minijobs. Voraussetzung dafür ist, dass der Verdienst in diesen Monaten jeweils maximal das Doppelte der monatlichen Minijobgrenze beträgt (2026: 1.206 Euro). Im Ergebnis ist für Minijobbende in diesen Ausnahmefällen ein maximaler Verdienst bis zum 14-Fachen der Minijobgrenze möglich (2026: 8.442 Euro).

Unvorhersehbar ist die Zahlung von Arbeitsentgelt dann, wenn der Arbeitgeber es bei seiner Jahresprognose nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Beispiele dafür sind Mehrarbeit aufgrund einer plötzlichen Krankheitsvertretung oder Einmalzahlungen, die vom Geschäftsergebnis des Vorjahres abhängen.

Beispiel: Unvorhergesehenes Überschreiten der Minijobgrenze

Eine Bürokraft übt seit Jahren einen Minijob mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Minijobgrenze aus und ist von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Im Juni 2026 erhält sie wegen eines guten Geschäftsergebnisses in 2025 zusätzlich eine Einmalzahlung von 300 Euro. Der Monatsverdienst steigt damit auf 903 Euro. Bereits im Januar 2026 hat sie eine Krankheitsvertretung übernommen und dafür ein zusätzliches Arbeitsentgelt von 603 Euro erhalten. Im Januar betrug das Arbeitsentgelt damit 1.206 Euro.

Ergebnis: Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung relevante Zeitjahr läuft vom 1.7.2025 bis zum 30.6.2026. Das Überschreiten der Minijobgrenze war gelegentlich, unvorhersehbar und lag nur in zwei Kalendermonaten (Januar und Juni) innerhalb des maßgeblichen Zeitjahres vor. Der Verdienst lag in beiden Fällen nicht über dem Doppelten der Minijobgrenze (1.206 Euro). Daher bleibt die Beschäftigung ein Minijob (Personengruppe 109, Beitragsgruppe 6500). Auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt weiterhin.

Sozialversicherung im Minijob

Minijobbende sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der die Beschäftigten sich auf Antrag befreien lassen können. Neu: Ab 1. Juli 2026 kann auf Wunsch der oder des Beschäftigten die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgehoben und damit wieder Beiträge für die gesetzliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Beschäftigte stellen den Antrag beim Arbeitgeber, der ihn zu den Gehaltsunterlagen nimmt und die Änderung der Minijob-Zentrale meldet. Die Änderung wirkt mit Beginn des nächsten Monats nach erfolgter Antragstellung. Die Entscheidung bleibt dann für das Beschäftigungsverhältnis bindend.

Übergangsbereich: Sozialversicherung bei Midijobs

Die Erhöhung von Mindestlohn und Minijobgrenze wirkt sich auch auf die Mindestgrenze des Übergangsbereichs aus. Die Höchstgrenze ist gesetzlich festgeschrieben und bleibt daher unverändert bei 2.000 Euro.

Ein Midijob liegt seit dem 1. Januar 2026 also vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro liegt.

Midijobbende sind sozialversicherungspflichtig und haben den vollen Sozialversicherungsschutz, zahlen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Mindestgrenze (603,01 Euro) des Übergangsbereichs, beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers rund 28 Prozent (analog zu den Pauschalbeiträgen bei Minijobs). Der Arbeitnehmeranteil an den SV-Beiträgen liegt dann bei 0 Prozent. Mit steigendem Arbeitsentgelt bis zur oberen Entgeltgrenze von 2.000 Euro nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers ab und der Arbeitnehmerbeitragsanteil zu.

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Mindestlohn steigt 2027 weiter

Bereits jetzt steht fest, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde ansteigt. Die monatliche Minijobgrenze erhöht sich 2027 von 603 Euro auf 633 Euro. Daraus ergibt sich eine maximale Jahresentgeltgrenze von 7.596 Euro.

Auch der Übergangsbereich verändert sich 2027 wieder: Ein Midijob liegt ab dem 1. Januar 2027 vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Bereichs von 633,01 Euro bis 2.000 Euro liegt.

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Stand

Erstellt am: 15.01.2026

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