Sozialversicherung: Kurz notiert im Oktober
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Trends & Tipps – Neues in der Sozialversicherung 2026 * Fälligkeitstermine der SV-Beiträge im Oktober * Initialabruf bis 31. Dezember 2025 * Elterneigenschaft: Digitales Nachweisverfahren * Neue Seminarvideos „Minijobs“ und „Beschäftigung älterer Fachkräfte“
Trends & Tipps – Neues in der Sozialversicherung 2026
Zum Jahreswechsel 2026 treten zahlreiche Änderungen in der Sozialversicherung in Kraft – von der Mindestlohnerhöhung und ihren Auswirkungen auf Mini- und Midijobs über neue digitale Meldeverfahren bis hin zu Entsendungen ins Ausland. Die AOK informiert Arbeitgeber darüber ab dem 11. November 2025 im Rahmen ihres digitalen Themenspezials „Trends & Tipps“.
Neu ist in diesem Jahr das Format „Seminar-on-demand“, das ab dem 18. November startet. Im Seminar-on-demand können sich Teilnehmende an zwölf Tagen zwischen November bis Januar in Seminarvideos zu den verschiedenen Jahreswechselthemen informieren. Während der Seminarzeiten stehen außerdem Expertinnen und Experten der AOK im Live-Chat für individuelle Fragen zur Verfügung. Die Anmeldung für die Trends & Tipps-Seminare-on-demand ist ab sofort möglich.
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Oktober
Aufgrund des Reformationstags am 31. Oktober 2025, der nicht in allen Bundesländern als Feiertag gilt, sind die Fälligkeitstermine für den Beitragsnachweis und die Sozialversicherungsbeiträge im Beitragsmonat Oktober unterschiedlich:
- Für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, ist der 24. Oktober der Termin für den Beitragsnachweis und der 28. Oktober 2025 der Fälligkeitstermin für die Beiträge.
- Für alle anderen Bundesländer gilt: Der Beitragsnachweis ist am 27. Oktober fällig, die Beiträge am 29. Oktober 2025.
Da sich das Fälligkeitsdatum nach dem Bundesland richtet, in dem sich der Sitz der Krankenkasse befindet, weicht diese Regelung für Arbeitgeber in Schleswig-Holstein, Berlin und Hamburg wie folgt ab:
Termin für den Beitragsnachweis | Fälligkeitstag | |
---|---|---|
AOK Rheinland/Hamburg | 27.10.2025 | 29.10.2025 |
AOK NordWest | 27.10.2025 | 29.10.2025 |
AOK Nordost | 24.10.2025 | 28.10.2025 |
Der Beitragsnachweis des Arbeitgebers muss am genannten Tag um 0:00 Uhr vorliegen. Am besten übermittelt der Arbeitgeber ihn bereits am Vortag bis 24 Uhr an die Krankenkasse.
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Noch bis 31. Dezember 2025: Initialabruf durchführen
Seit 1. Juli 2025 ist das digitale Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung Pflicht. Arbeitgeber brauchen nun in der Regel keine Nachweise zu berücksichtigungsfähigen Kindern mehr von ihren Beschäftigten einzufordern. Zudem werden sie über Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Kinderanzahl – etwa durch ein neugeborenes Kind – automatisch informiert. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Juli 2025 im Unternehmen tätig sind, werden von den Arbeitgebern über einen Initialabruf bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) erfasst. Dafür ist noch Zeit bis zum 31. Dezember 2025.
Für neue Beschäftigte gilt: Der Arbeitgeber meldet sie bei Beschäftigungsbeginn innerhalb von sieben Tagen zum digitalen Verfahren über die DSRV an. Anmeldung sowie Initialabruf erfolgen über das Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal. Dies löst eine unmittelbare Rückmeldung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus. Dadurch erhält der Arbeitgeber Informationen, ob eine Elterneigenschaft vorliegt und wie viele Kinder für den zeitlich befristeten Beitragsabschlag zu berücksichtigen sind.
Durch Anmeldung oder Initialabruf entsteht ein Abonnement. Das bedeutet, der Arbeitgeber erhält automatisch Mitteilungen vom BZSt, wenn sich bei Elterneigenschaft oder Kinderanzahl der oder des Beschäftigten Änderungen ergeben. Bei Beschäftigungsende meldet der Arbeitgeber die Person vom digitalen Verfahren ab. Damit endet auch das Abonnement.
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Elterneigenschaft: was tun bei abweichenden Daten im digitalen Verfahren?
Für das digitale Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Angaben zu Elterneigenschaft und Kinderanzahl der Beschäftigten. Diese basieren ausschließlich auf den Steuerdaten der Finanzämter. Stimmen die eigenen Daten mit denen des BZSt überein und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, sind die BZSt-Angaben verbindlich.
In manchen Fällen weicht die reale Situation von diesen Daten ab. Wenn zum Beispiel bei Stief- oder Pflegekindern beim Finanzamt keine steuerlichen Daten vorhanden sind, erbringen Beschäftigte eigene Nachweise zu Elterneigenschaft und Kinderanzahl. Diese Nachweise dürfen Arbeitgeber vorrangig für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge heranziehen und dadurch von den BZSt-Daten abweichen.
Seit dem 1. Juli 2025 müssen Arbeitgeber für diese abweichenden Angaben geeignete Unterlagen ablegen. Welche Dokumente sich dafür eignen, hat der GKV-Spitzenverband in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ im Abschnitt 5.5 näher definiert.
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Neue Seminarvideos: „Minijobs“ und „Beschäftigung älterer Fachkräfte“
Neue Seminarvideos aus dem Bereich Sozialversicherung sind ab sofort im AOK-Fachportal für Arbeitgeber abrufbar: „Beschäftigung älterer Fachkräfte“ und „Minijobs“.
Im Video des Online-Seminars „Beschäftigung älterer Fachkräfte“ beantworten Fachleute der AOK unter anderem folgende Fragen: Wie halte ich manche Beschäftigte auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters im Betrieb? Und wie gehe ich als Arbeitgeber dabei mit der Sozialversicherung um? Auch Themen wie Erwerbsminderungsrente und Teilrente stehen auf der Agenda.
Die Aufzeichnung des Seminars ist kostenfrei im Fachportal für Arbeitgeber abrufbar. Mit dabei: Antworten auf die häufigsten Fragen, die Teilnehmende gestellt haben.
Wie Sie Fachkräfte auch nach dem Renteneintritt mit Angeboten Betrieblicher Gesundheitsförderung binden können, erfahren Sie ebenfalls in diesem Newsletter.
Außerdem neu im Fachportal sind die Videos des Seminar-on-demand zu „Minijobs“. Sieben einzeln abrufbare Kurzvideos gehen auf jene Faktoren ein, die bei geringfügig entlohnten sowie kurzfristigen Beschäftigungen wichtig sind:
- Regelmäßiges Entgelt
- Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Beiträge und Meldungen
- Mehrere Beschäftigungen
- Zeitgrenzen
- Mehrere Beschäftigungen und Berufsmäßigkeit
- Meldungen und Umlagen
Die Videos weisen auf häufige Stolperfallen im Arbeitsalltag hin. Anschauliche Beispiele machen die Regelungen verständlich. Alle Videos sind kostenfrei im Fachportal für Arbeitgeber zu sehen.
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Stand
Erstellt am: 15.10.2025
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