Wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer befristet ins Ausland entsenden, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Denn nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist dies beispielsweise die A1-Bescheinigung.
Um die Voraussetzungen prüfen zu können, ob der Beschäftigte nach deutschem Recht versichert bleibt und eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden kann, werden einige Angaben benötigt. Den für Sie passenden Antrag hierfür können Sie unter der Rubrik "Arbeitgeber & Erwerbstätige" auf der Internetseite der DVKA auswählen.
Für Entsendungen ins europäische Ausland ist die Beantragung einer A1-Bescheinigung seit 1. Juli 2019 ausschließlich auf dem elektronischen Weg möglich. Dieses Verfahren ist für Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes anwendbar.
Setzen Sie ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm ein, stellen Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer darüber.
Alternativ steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter itsgzur Verfügung.
Auf dvka -> Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige finden Sie weitergehende Informationen. Dort gibt es auch eine Übersicht darüber, mit welchen Staaten Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen hat oder mit welchen Staaten kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht (vertragsloses Ausland).
Benötigen Sie einen Antrag für „Weitere/andere Staaten“ (vertragsloses Ausland)?
Auch wenn keine Abkommen auf europäischer oder bilateraler Ebene bestehen, kann das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten. Den Antrag für die Entsendung Ihres Arbeitnehmers in einen anderen Staat, mit dem Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat (vertragsloses Ausland), finden Sie nachstehend:
Zu den Formularen der DVKA