(1) Leistungen, die für eine Zeit nach dem 31. 12. 1990 infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit notwendig werden, sind ausschließlich von den Unfallversicherungsträgern zu erbringen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 1. 1. 1991 eingetreten ist und unabhängig davon, ob der Verletzte als Mitglied oder als Familienversicherter nach § 10 SGB V gesetzlich krankenversichert ist.
(2) Der Leistungsausschluss nach § 11 Absatz [5] SGB V ist umfassend. Er bezieht sich auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich solcher, für die das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausdrücklich entsprechende Leistungen vorsieht (z. B. häusliche Krankenpflege. . .). Der Leistungsausschluss ist auch nicht davon abhängig, dass Unfallverletzter und Anspruchsberechtigter identisch sind (z. B. Krankengeld bei Erkrankung des Kindes). Maßgebend ist allein, dass Ursache für die Notwendigkeit der Leistungen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
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