Vom Kalenderjahr 1985 an gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. gezahlt wird, eine Sonderregelung: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in diesem Zeitraum zur Auszahlung gelangt, ist nach [§ 23a Absatz 4 SGB IV] dem letzten [Entgelt]abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für das laufende Kalenderjahr überschritten wird. Ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt hiernach dem Vorjahr zuzurechnen, dann gilt dies auch in Bezug auf die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung; damit soll vermieden werden, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Kranken[- und Pflege]versicherungsbeiträge einerseits und für die Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge andererseits unterschiedlichen Kalenderjahren zugerechnet wird. Sofern der Arbeitnehmer allerdings nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, ist für die Beurteilung, ob das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zuzurechnen ist, auf die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abzustellen; wird diese Grenze überschritten, dann muss das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zugeordnet werden.
Die Tantieme überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-BBG der Krankenversicherung, nicht aber die der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sofern es sich um einen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten handelt, ist die Tantieme dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen. Bei einem nicht krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten wäre, da die anteilige Jahres-BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht überschritten wird, die Tantieme dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung im Kalenderjahr 2017 (März) zuzuordnen.
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