Die Regelung des [§ 23a SGB IV] wird durch einen Kassenwechsel (ohne Wechsel des Arbeitgebers) nicht berührt, d. h. die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen sind auch für solche Zeiten anzusetzen, in denen der Versicherte einer anderen als der jetzt zuständigen Krankenkasse angehört hat. Die Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt fließen allerdings der Krankenkasse zu, die in dem [Entgelt]abrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, für den Einzug der Beiträge zuständig ist.
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