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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 1.6.4.2. KVdRMeldeGs, Nichterfüllung der KVdR-Voraussetzungen (Vorversicherungszeit)

(1) Sind die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 SGB V für die KVdR nicht erfüllt, wird in der Regel durch die Rentenantragstellung keine Änderung im Krankenversicherungsverhältnis ausgelöst.

Beispiel 1:

  • -Antrag auf Regelaltersrente.
  • -Der Rentenantragsteller ist familienversichert nach § 10 SGB V.
  • -Der Rentenantragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die KVdR nicht.

Die Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht über den Tag der Rentenantragstellung hinaus fort. Beiträge aus der Rente sind nicht einzubehalten.

(2) Besteht bei Rentenantragstellung noch Versicherungspflicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften und fällt diese mit Rentenbeginn weg, hat die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die KVdR zur Folge, dass die Krankenversicherungspflicht endet. Beiträge aus der Rente sind vom Rentenversicherungsträger ab Rentenbeginn nicht einzubehalten.

Beispiel 2:

  • -Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte.
  • -Der Rentenantragsteller ist versicherungspflichtig beschäftigt.
  • -Der Rentenantragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die KVdR nicht.
  • -Der Rentenberechtigte gibt die Beschäftigung zum Rentenbeginn auf.
  • -Anschließend wird die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt (§ 188 Absatz 4 SGB V).

Für die Zeit ab Rentenbeginn sind keine Beiträge aus der Rente einzubehalten. Zu der freiwilligen Versicherung ist auf Antrag ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu gewähren.


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