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Rundschreiben

2009 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Sozialversicherungsrecht
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2009 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 6.5.2. RS 2009/01, Einmalzahlungen

(1) Besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt eines Störfalls weiter, z. B. weil eine Teil- bzw. Vollauszahlung des Entgeltguthabens aus anderen Gründen als der Beendigung der Beschäftigung erfolgte, kann sich das beitragspflichtige Wertguthaben auf die Beitragsberechnung für spätere Einmalzahlungen auswirken.

(2) Für die Beitragsberechnung anlässlich der Zahlung einer Einmalzahlung wird das im Jahr des Eintritts des Störfalls erzielte Entgeltguthaben höchstens jedoch in Höhe der sich für die Zeit bis zum Eintritt des Störfalls ergebenden SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Beispiel 1 (Optionsmodell, Rentenversicherung):

Arbeitsentgelt (gesamt)mtl. 5 000 EUR
als Wertguthaben verwendet ab 1. 1. 2007mtl. 2 000 EUR
als Entgeltguthaben verwendet ab 1. 1. 2009mtl. 2 000 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgeltmtl. 3 000 EUR
Störfall (Vollauszahlung) am30. 6. 2009
anschließend keine weitere Bildung von Wertguthaben
Wertguthaben von 1/2007 bis 12/2008 (24 x 2 000 EUR)48 000 EUR
Entgeltguthaben von 1/2009 bis 6/2009 (6 x 2 000 EUR)12 000 EUR
Entgeltguthaben insgesamt60 000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben:
zum 31. 12. 2007
SV-Luft (63 000 EUR - 36 000 EUR)27 000 EUR
Wertguthaben (12 x 2 000 EUR)24 000 EUR
24 000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben
zum 31. 12. 2008
SV-Luft (63 600 EUR - 36 000 EUR)27 600 EUR
Wertguthaben (12 x 2 000 EUR)24 000 EUR
24 000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben
zum 30. 6. 2009
SV-Luft (32 400 EUR - 18 000 EUR)14 400 EUR
Entgeltguthaben (6 x 2 000 EUR)12 000 EUR
12 000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben (24 000 EUR + 24 000 EUR + 12 000 EUR)60 000 EUR
Störfall (Vollauszahlung) am 30. 6. 2009:60 000 EUR
davon beitragspflichtig bis 31. 12. 200848 000 EUR
davon beitragspflichtig ab 1. 1. 200912 000 EUR

Das ausgezahlte Wertguthaben (60 000 EUR) übersteigt die Summe des beitragspflichtigen Wertguthabens bis zum 31. 12. 2008 (48 000 EUR), sodass das im Jahre 2009 gebildete Entgeltguthaben, höchstens jedoch in Höhe der SV-Luft des Jahres bis zum Eintritt des Störfalls, für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung herangezogen wird.

Einmalzahlung im November 20096 000 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze 1. 1. 2009 bis 30. 11. 200959 400 EUR
abzgl.
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1. 1. 2009 bis 30. 6. 200918 000 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1. 7. 2009 bis 30. 11. 200925 000 EUR
im Jahr 2009 erzieltes beitragspflichtiges Wertguthaben12 000 EUR
Differenz4 400 EUR
Die Einmalzahlung stellt in Höhe von 4 400 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Beispiel 2:

Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 1 vor, jedoch mit der Abweichung, dass nur ein Teil des erzielten Wertguthabens ausgezahlt und nach Eintritt des Störfalls weiteres Wertguthaben gebildet wird.

Wertguthaben vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 200848 000 EUR
Entgeltguthaben vom 1. 1. 2009 bis 30. 6. 200912 000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben (24 000 EUR + 24 000 EUR + 12 000 EUR)60 000 EUR
Störfall (Teilauszahlung) am 30. 6. 2009:35 000 EUR
davon beitragspflichtig aus Wertguthaben bis 31. 12. 200835 000 EUR
davon beitragspflichtig aus Wertguthaben ab 1. 1. 20090 EUR

Das ausgezahlte Wertguthaben (35 000 EUR) übersteigt nicht die Summe des beitragspflichtigen Wertguthabens bis zum 31. 12. 2008 (48 000 EUR), sodass das im Jahr 2009 gebildete Wertguthaben, höchstens jedoch in Höhe der SV-Luft des Jahres bis zum Eintritt des Störfalls, für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung herangezogen wird.

Einmalzahlung im November 20096 000 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze 1. 1. 2009 bis 30. 11. 200959 400 EUR
abzgl.
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1. 1. 2009 bis 30. 11. 200933 000 EUR
bis zum Störfall (30. 6. 2009) erzieltes beitragspflichtiges Entgeltguthaben12 000 EUR
Differenz14 400 EUR

Die Einmalzahlung stellt in Höhe von 6 000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Feststellung des beitragspflichtigen Wertguthabens zum 31. 12. 2009
beitragspflichtiges Wertguthaben vom 1. 1. 2009 bis 31. 12. 2009
SV-Luft (64 800 EUR - 36 000 EUR - 6 000 EUR)22 800 EUR
Wertguthaben (12 x 2 000 EUR)24 000 EUR
22 800 EUR
zzgl.
beitragspflichtiges Wertguthaben bis 31. 12. 200813 000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben zum 31. 12. 200935 800 EUR

(3) Ist das Wertguthaben im Störfall ganz oder teilweise als Einmalzahlung zu behandeln (Wertguthaben bis zum 31. 12. 2000), erfolgt die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV. Insoweit ergeben sich für die Beitragsberechnung aus einer später gezahlten Einmalzahlung keine Besonderheiten.

(4) Zur Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Entgeltguthabens ist die bis zum Störfall ermittelte SV-Luft heranzuziehen. Wird wegen Berücksichtigung der SV-Luft des Jahres, in dem der Störfall eingetreten ist, das Wertguthaben mit einem höheren Betrag für die Beitragsberechnung im Störfall herangezogen, mindert diese (bereits "verbrauchte") SV-Luft auch dann den beitragspflichtigen Rahmen für ein nach dem Störfall gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt, wenn in diesem Jahr bis zum Störfall kein Wertguthaben gebildet wurde.

Beispiel 3:

Entgeltguthaben am 31. 12. 200815 000 EUR
SV-Luft am 31. 12. 200812 000 EUR
Störfall (vollständige Auszahlung)am 31. 5. 2010
Entgeltguthaben am 31. 5. 201015 000 EUR
SV-Luft am 31. 5. 201016 000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben15 000 EUR
EinmalzahlungNovember 2010

Die SV-Luft für die Zeit bis zum 31. 5. 2010 (4 000 EUR) wurde teilweise (in Höhe von 3 000 EUR) für die Beitragsberechnung im Störfall verwendet. In dieser Höhe (3 000 EUR) mindert sich der beitragspflichtige Rahmen für die Einmalzahlung im November 2010.


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