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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben zur Beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung [RS 2018/04]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 5.2.3. RS 2018/04, Direktzusage und Unterstützungskasse

(1) Da Rückstellungen für Direktzusagen und Beiträge zu Unterstützungskassen des Arbeitgebers keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne sind, handelt es sich auch nicht um Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 1 SGB IV. Die Arbeitgeberrückstellungen und -beiträge sind daher beitragsfrei.

(2) Beiträge, die vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Direktzusagen des Arbeitgebers und Unterstützungskassen geleistet werden, gelten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt, wobei es unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.


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