(1) Die Vorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV hat mittelbar Auswirkungen auf die Beitragsberechnung und ggf. auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Das zeitlich begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht als beitragsfreie, sondern als dem Grunde nach beitragspflichtige Zeit zu werten. Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Dementsprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Absatz 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis wegen einer Arbeitsunterbrechung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Laufe eines Monats geendet hat, kann ein nach Wiederbeginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht in diesem Monat erzieltes laufendes Arbeitsentgelt nicht auf Zeiten davor verlagert werden.
(3) Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sind die im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes über einen Monat hinausgehenden Tage zwar grundsätzlich als SV-Tage anzusehen. Im Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus Arbeitsentgelt zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird es von Seiten der Sozialversicherungsträger nicht beanstandet, wenn die über einen Monat hinausgehenden Tage nicht als SV-Tage berücksichtigt werden.
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