Gemeinsame Verlautbarung versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [RS 2023/07]
Gemeinsame Verlautbarung versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [RS 2023/07]
Ziff. B.4. RS 2023/07, Bedeutung der Zahlung von Arbeitsentgelt
(1) Im Gegensatz zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III) bezieht die Krankenversicherung ( § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V) und die Pflegeversicherung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI) die zur Berufsausbildung Beschäftigten in die Versicherungspflicht (als Arbeitnehmer) nur dann ein, wenn sie Arbeitsentgelt erhalten. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung die besondere Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, wenn keine Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht.
(2)
Als Beitragsbemessungsgrundlage für die zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt gilt
-in der Kranken- und Pflegeversicherung der nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG festgelegte monatliche Bedarfsbetrag für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen (§ 236 Absatz 1 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 236 Absatz 1 SGB V); Änderungen des Bedarfsbetrages sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden (fiktiven) Semesterbeginns an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. 4. bis 30. 9. und vom 1. 10. bis 31. 3.,
-in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein Betrag in Höhe von 1 v. H. der Bezugsgröße (§ 162 Nummer 1 SGB VI, § 342 SGB III).
(3)
Erhalten zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W) oder Übergangsgeld nach dem SGB III, besteht
-in der Krankenversicherung aufgrund der Konkurrenzregelung (§ 5 Absatz 7 Satz 1 SGB V), nach der die Versicherungspflicht als Auszubildender ohne Entgelt nachrangig ist, Beitragspflicht allein aufgrund des Leistungsbezugs; das gilt auch für die Pflegeversicherung,
-in der Rentenversicherung Versicherungs- und Beitragspflicht sowohl aufgrund der Berufsausbildung als auch des Leistungsbezugs,
-in der Arbeitslosenversicherung lediglich Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung zur Berufsausbildung; bei dem Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ist die Beschäftigung versicherungsfrei (§ 27 Absatz 5 Satz 1 SGB III).
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