Der Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III wird in § 7 Absatz 3 SGB IV nicht erwähnt. Im Fall des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch § 192 Absatz 1 Nummer 4 SGB V und in der Pflegeversicherung durch § 49 Absatz 2 SGB XI in Verb. mit § 192 Absatz 1 Nummer 4 SGB V vorgesehen. In der Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 1 2. Halbsatz SGB VI fort. In der Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungspflichtverhältnis während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld nach § 24 Absatz 3 SGB III unberührt.
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