Sozialversicherung: Kurz notiert im August

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Gutes Onboarding * Kurzfristige Beschäftigung in Landwirtschaft oder Mischbetrieb * Werkstudenten fest anstellen * Schnell und sicher mit der AOK kommunizieren * AOK-Video: Entgeltfortzahlung bei wiederholter Erkrankung

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Kurzfristige Beschäftigung: Landwirtschaft oder Mischbetrieb

Für kurzfristige Beschäftigungen gelten in der Landwirtschaft längere Zeitgrenzen als in anderen Branchen: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage statt drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weil es neben rein landwirtschaftlichen Betrieben auch Mischbetriebe gibt, die sowohl in der Landwirtschaft als auch in Nebenbereichen tätig sind, haben die Sozialversicherungsträger (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit) präzisiert, wann die erweiterten Zeitgrenzen für diese Mischbetriebe gelten.

Grundlegende Definition Landwirtschaft und Mischbetrieb

Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt vor, wenn darin Tätigkeiten der Landwirtschaft, von Pflanzenbau über Tierhaltung bis zu Erntedienstleistungen ausgeübt werden. Eine genaue Definition bietet die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes (Abschnitt A, 01 bis 01.6).

Ein Mischbetrieb ist nicht nur landwirtschaftlich tätig, sondern zusätzlich in einem anderen Bereich wie Beherbergung. 

Der Verkauf und Transport eigener Erzeugnisse zählen grundsätzlich zur Landwirtschaft. Werden auch fremde Produkte verkauft, gilt der Betrieb nur noch als landwirtschaftlich, wenn diese Umsätze dauerhaft nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und höchstens 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. Andernfalls handelt es sich um einen Mischbetrieb.

Ob bei einem Mischbetrieb die erweiterten Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte angewendet werden können, hängt vom wirtschaftlichen Schwerpunkt ab. Arbeiten die meisten Beschäftigten (egal ob Voll- oder Teilzeit) im landwirtschaftlichen Bereich, gelten die längeren Zeitgrenzen. Alternativ kann dies nach den Arbeitsstunden beurteilt werden (Prognose zu Jahresbeginn, Betrachtung für das Kalenderjahr).

Wichtig für die Praxis: Liegt die Mehrheit der Beschäftigten oder der Arbeitsstunden nicht im landwirtschaftlichen Bereich, gilt ein Mischbetrieb nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Regelung. Dann gelten für alle kurzfristig Beschäftigten die üblichen Grenzen (drei Monate oder 70 Arbeitstage), auch für die, die im landwirtschaftlichen Teil arbeiten. 

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Wenn aus Werkstudenten Festangestellte werden

Die Prüfungen des Sommersemesters sind geschrieben, Abschlussarbeiten abgegeben und viele Werkstudenten stehen kurz vor dem Studienabschluss oder haben ihn gerade in der Tasche. Für Unternehmen, die ihre Werkstudenten gerne übernehmen möchten, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich mit den notwendigen Änderungen in der Sozialversicherung zu befassen.

Während Werkstudenten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und nur rentenversicherungspflichtig sind, gilt nach Beendigung des Studiums ab der Übernahme in eine reguläre Beschäftigung Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Mit dem Wechsel in die reguläre Beschäftigung nehmen Arbeitgeber daher eine Ummeldung vor: Der bisherige Personengruppenschlüssel „106“ (Werkstudenten) wird durch den Schlüssel „101“ ersetzt, die Beitragsgruppe ändert sich von „0100“ auf „1111“. Die Ummeldung erfolgt mit der nächsten Entgeltabrechnung, jedoch nicht später als sechs Wochen nach dem Statuswechsel.

Anmeldung bei Überschreiten der JAEG

In manchen Fällen liegt das Einstiegsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Dann kommt es nicht zur Krankenversicherungspflicht und es gibt zwei Möglichkeiten:

Der oder die Beschäftigte schließt eine freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse ab. Das ist unter anderem möglich, sofern es sich um die erste Beschäftigung in Deutschland handelt (vorhergehende Minijobs oder Werkstudententätigkeiten zählen nicht). Die Anmeldung erfolgt mit der Beitragsgruppe „0111“, wenn er oder sie die Beiträge selbst zahlt oder mit der „9111“, wenn der Arbeitgeber die Beiträge abführt.

Alternativ kann der oder die Beschäftigte eine private Krankenversicherung abschließen. Die Beitragsgruppe lautet dann „0110“.

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Erstellt am: 13.08.2026

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