Sozialversicherung: Kurz notiert im Juni

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Gesundheitsreform: mögliche Auswirkungen für Arbeitgeber * Basiswissen Sozialversicherung für Neu- und Wiedereinsteigende * Online-Training „Startklar! Der Azubi-Guide“ * Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften erst 2028 * Unbedenklichkeitsbescheinigung: Änderungen zum 1. Juli 2026 * AOK-Seminarvideo: Praxistipps zur Entgeltabrechnung

Gesundheitsreform: mögliche Auswirkungen für Arbeitgeber

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgelegt. Damit will sie das deutsche Gesundheitssystem reformieren und so Ausgaben reduzieren. Wir haben zusammengefasst, wie sich die geplanten Maßnahmen in der Entgeltabrechnung auswirken:

  • Höherer Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs
    Der Arbeitgeberbeitrag zur KV bei geringfügig entlohnt Beschäftigten soll von bisher 13 Prozent auf 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (aktuell 2,9 Prozent) steigen. Diese Änderung soll laut Entwurf nicht für Minijobs in Privathaushalten gelten. Im Übergangsbereich sollen die Beiträge nicht sprunghaft ansteigen, daher sind auch hier Anpassungen geplant. Für Arbeitgeber könne sich zukünftig unter Umständen die Umwandlung von Minijobs in Midijobs lohnen, resümiert der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme.
  • Zusätzliche Erhöhung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
    Die Regierung plant für das kommende Jahr 2027 eine zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung um 300 Euro pro Monat. Damit wird ein höherer Betrag aus dem Arbeitsentgelt beitragspflichtig.
  • eAU: Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld
    Laut Gesetzentwurf will die Regierung im kommenden Jahr 2027 eine stufenweise Teilarbeitsunfähigkeit (25/50/75 Prozent) und in der Folge ein Teilkrankengeld einführen. Die Maßnahme zielt auf eine teilweise Weiterarbeit während einer Erkrankung oder eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz ab. Sollte die Regelung kommen, müssen sich Arbeitgeber über Einsatzmöglichkeiten und eine Arbeitsplatzgestaltung Gedanken machen. Ein Widerspruchsrecht für Arbeitgeber ist vorgesehen, wenn die Arbeitsstelle sich dafür nicht eignet. Aktuell sieht der GKV-Spitzenverband noch mehrere offene Fragen zur Integration einer Teilarbeitsunfähigkeit in das eAU-Verfahren.
  • Neuer Beitragszuschlag in der Familienversicherung
    Die Regierung hat einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent für die (bisher beitragsfreie) Mitversicherung von Ehe- oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ab dem Jahr 2028 vorgeschlagen.
    Diesen Zuschlag sollen Arbeitgeber vom beitragspflichtigen Bruttoentgelt der arbeitenden Eheperson berechnen und zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zahlen. Für den Beitragszuschlag kommt die oder der Beschäftigte allein auf. Es sind aber auch Ausnahmen geplant, etwa wenn der oder die Mitversicherte Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut und deswegen keiner Beschäftigung nachgehen kann. Über die nötigen Anpassungen im DEÜV-Meldeverfahren gibt es aktuell noch keine Informationen.

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Basiswissen Sozialversicherung für Neu- und Wiedereinsteigende

Aktuelles und solides Grundlagenwissen ist die beste Voraussetzung für erfolgreiches Arbeiten. Im Online-Seminar „Basiswissen Sozialversicherung“ werden die Grundlagen der Sozialversicherung praxisnah und anschaulich erklärt.

Ideal für (Wieder-) Einsteigende im Personalbüro und für Auszubildende in der Lohnbuchhaltung. Auch für Existenzgründende ein hervorragender Einstieg in das komplexe Thema Sozialversicherung.

Folgende Sozialversicherungsthemen werden im Online-Seminar behandelt:

  • Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
  • Krankenkassenwahlrecht
  • Meldungen zur Sozialversicherung
  • Arbeitsentgelt und Beiträge

Melden Sie sich hier kostenfrei für den Termin am 9. Juli 2026 an.

Startklar! Der Azubi-Guide

Der Einstieg ins Berufsleben ist für Auszubildende ein entscheidender Schritt – und oft mit vielen neuen Anforderungen, Erwartungen und Fragen verbunden. Genau hier setzt das interaktive Online-Training „Startklar! Der Azubi-Guide“ an.

Das Training vermittelt praxisnahe Tipps und Orientierung für einen gelungenen Start in die Ausbildung. In kurzen, anschaulichen Einheiten, die auch kurze Videos enthalten, werden zentrale Themen wie der erste Eindruck, Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen, der Umgang mit Feedback, die Kundenkommunikation und der digitale Alltag verständlich und motivierend aufbereitet. Interaktive Elemente sorgen dafür, dass die Inhalte nicht nur konsumiert, sondern aktiv erarbeitet und nachhaltig verankert werden.

„Startklar! Der Azubi-Guide“ unterstützt Auszubildende dabei, Sicherheit im neuen Umfeld zu gewinnen, typische Anfangsfehler zu vermeiden und von Beginn an einen positiven Eindruck im Unternehmen zu hinterlassen. Damit leisten Sie als Arbeitgeber einen wichtigen Beitrag zur persönlichen Entwicklung Ihrer Nachwuchskräfte – und stärken gleichzeitig Motivation, Eigenverantwortung und Leistungsbereitschaft.

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Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften erst 2028

Die Übergangsregelung zur Sozialversicherung von Honorar-Lehrkräften wurde nochmals verlängert. So können Honorar-Lehrkräfte, etwa an Musikschulen, unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2027 weiterhin als Selbstständige tätig sein. Wird bei einer Betriebsprüfung dennoch Versicherungspflicht festgestellt, greift sie aufgrund der Übergangsregelung erst ab dem 1. Januar 2028. Wichtig ist dabei: Bei Vertragsabschluss müssen beide Vertragsparteien von einer Selbstständigkeit ausgegangen sein. Außerdem muss die Lehrkraft der Einordnung als Selbstständige zustimmen.

Nach dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts 2022 wurden viele Honorar-Lehrkräfte als scheinselbstständig eingestuft, womit Beitragsnachforderungen einhergingen, die auch die Auftraggeber betrafen. Durch die Übergangsregelung werden diese Nachforderungen für eine begrenzte Zeit vermieden. Die Verlängerung der Regelung gibt Einrichtungen und Lehrkräften noch einmal mehr Zeit, um die organisatorischen Weichen für die veränderten Rahmenbedingungen rund um eine abhängige Beschäftigung zu stellen.

Laut einer Erhebung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind fast drei Viertel aller Selbstständigen in Deutschland ohne verpflichtende Absicherung. Da ein „erheblicher Teil“ davon nicht ausreichend für das Alter vorsorge, plädiert die DRV Bund für eine Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung.

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Mehr über die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie das Statusfeststellungsverfahren lesen Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Ab 1. Juli 2026: elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung verbessert

Zum 1. Juli 2026 wird das digitale Verfahren der elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung (eUB) weiter ausgebaut. Es gibt neue Rückmeldegründe im Feld „Versagung Bescheinigung“, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt:

  • Rückmeldung „3“, wenn Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt sind, und
  • Rückmeldung „4“ bei einer fehlenden Vollmacht.

Die Krankenkasse lehnt die Ausstellung einer eUB also ab, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beantragung der eUB gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle die Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung kein laufendes Arbeitgeberkonto geführt wird oder der Nachweis der Bevollmächtigung (zum Beispiel Steuerbüro) fehlt.

Sobald der Arbeitgeber wieder termingerecht Beitragsnachweise einreicht und seinen Zahlungspflichten nachkommt beziehungsweise ein laufendes Arbeitgeberkonto besteht, kann die zuständige Krankenkasse nach Übermittlung eines neuen Antrags eine eUB ausstellen. Das gilt auch, wenn der Krankenkasse eine Vollmacht beispielsweise des Steuerbüros vorliegt.

eUB im Abonnement

Das Abonnementmodell vereinfacht den Ablauf: Arbeitgeber aktivieren einmalig im Abrechnungssystem, für welche Krankenkassen dauerhaft eine Bescheinigung benötigt wird. Anschließend erfolgt eine monatliche Statusprüfung durch die Einzugsstelle.

Das Abonnement läuft so lange weiter, bis es widerrufen wird oder die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entfallen.

Neue Bescheinigungen werden per Push-Verfahren automatisch ins elektronische Arbeitgeberpostfach übermittelt.

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Von den Grundlagen der Beitragsberechnung über die verschiedenen Entgeltarten bis hin zu Fälligkeitsterminen finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber alle wichtigen Informationen rund um die Beiträge zur Sozialversicherung.

AOK-Seminarvideo: Praxistipps für die Entgeltabrechnung

Aktuelle Fragen zur Entgeltabrechnung sicher lösen: Im Video des AOK-Seminars „Praxistipps für die Entgeltabrechnung“ geben Expertinnen und Experten wertvolle Hinweise zu

  • Gutscheinen,
  • E-Firmenwagen,
  • E-Bikes,
  • betrieblichen Versicherungen
  • sowie zur neuen Aktivrente.

Erfahren Sie, welche Einkommen steuer- und beitragspflichtig sind und welche Neuerungen auf Sie als Arbeitgeber zukommen.

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Stand

Erstellt am: 16.06.2026

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