Minijob: Rücknahme der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Juli

Haben sich Minijobbende von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, können sie diese Entscheidung ab 1. Juli 2026 einmalig zurücknehmen. Welche Punkte für Arbeitgeber und Beschäftigte dabei wichtig sind.

RV-Befreiung widerrufen: Neuregelung ab 1. Juli 2026

Geringfügig Beschäftigte, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, können diese Entscheidung ab dem 1. Juli 2026 einmalig mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Dadurch werden Minijobbende wieder rentenversicherungspflichtig und es fallen wieder die vollen Beiträge zur Rentenversicherung an.

  • Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei weiterhin 15 Prozent
  • Der Arbeitnehmeranteil beträgt dann 3,6 Prozent
  • Bei Beschäftigungen in privaten Haushalten gilt: Arbeitgeberanteil 5 Prozent und Arbeitnehmeranteil: 13,6 Prozent

Auch Minijobbende, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel Architektenkammer) angehören, können eine solche Aufhebung der Befreiung beantragen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Ein Minijob mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 603 Euro (2026) monatlich ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht allerdings Rentenversicherungspflicht. Davon können sich Minijobbende auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen. Eine solche Befreiung gilt dann für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Bisher ist es nicht möglich, diese Befreiung zu widerrufen.

Ablauf der Antragstellung

Beschäftigte stellen den Antrag auf Rücknahme der Befreiung schriftlich oder elektronisch bei ihrem Arbeitgeber, also über eine E-Mail oder eine Mitteilung in Papierform. Hierzu steht ein Musterantrag aus den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien zur Verfügung. Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag den Tag des Eingangs und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen.

Wirkung und Meldung

Die Aufhebung der RV-Befreiung wirkt ab dem folgenden Kalendermonat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber und gilt dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung.

Übt der oder die Minijobbende zeitgleich mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, wirkt die Aufhebung der Befreiung von der RV-Pflicht für alle Beschäftigungen.

Nach Eingang des Antrags meldet der Arbeitgeber den Beitragsgruppenwechsel in der RV von „5“ (Abmeldegrund „32“) auf „1“ (Anmeldegrund „12“ – siehe Beispiel). Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldungen, gilt die Befreiung als aufgehoben. 

Beispiel: Rücknahme der Befreiung von der RV-Pflicht einer Minijobberin

Eine familienversicherte Arbeitnehmerin übt seit Jahren eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, in der sie von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde. Am 13.7.2026 (Tag des Eingangs beim Arbeitgeber) stellt sie einen Antrag auf Rücknahme der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Der Antrag wirkt ab 1.8.2026. Ab diesem Zeitpunkt sind wieder die vollen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Der Arbeitgeber hat daher folgende Meldungen an die Minijob-Zentrale zu übermitteln:

Art der MeldungZeitraumGrund der AbgabeBeitragsgruppePersonengruppe
Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel01.01.2026

31.07.2026
326500109
Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel01.08.2026126100109

Altersvollrente, Minijob und Rentenversicherung

Wenn Minijobbende bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind sie kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Ein Widerruf der Befreiung ist daher für diese Personen nicht möglich. Allerdings können Beziehende einer Altersvollrente auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiterhin den vollen Beitrag zu Rentenversicherung zahlen. Damit erhöhen sie ihre Rentenansprüche.

Was für die RV-Pflicht beim Minijob spricht

Wird die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgehoben, wird die Beschäftigungszeit wieder in vollem Umfang auf die rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dadurch können die Beschäftigten höhere Rentenansprüche erwerben und haben die vollen Leistungsansprüche gegenüber der Rentenversicherung. Hierzu gehören zum Beispiel Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsleistungen. Nach Auskunft der Minijob-Zentrale erhöht sich die monatliche Rente um derzeit 5,68 Euro, wenn ein Jahr lang der volle Beitrag zur Rentenversicherung aus einem monatlichen Arbeitsentgelt von 603 Euro (Geringfügigkeitsgrenze 2026) gezahlt wird.

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Weitere Informationen rund um das Thema geringfügige Beschäftigung finden Sie auch in unserem E-Paper „Minijobs – geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen“.

Stand

Erstellt am: 16.06.2026

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