Beitragsstundung für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate Mai bis September 2024 können gestundet werden. Um in dieser besonderen Belastungssituation möglichst schnell und unkompliziert helfen zu können, verzichtet die AOK Bayern auf Säumniszuschläge und Stundungszinsen. Die sonst üblichen Sicherheitsleistungen werden auch nicht benötigt.
Als Nachweis „nicht unerheblich betroffen zu sein“ genügt zum Beispiel
- eine Bestätigung der Gemeinde, dass Sie als Arbeitgeber vom Hochwasser betroffen sind,
- ein Foto des Betriebsgebäudes, auf dem die Beschädigungen sichtbar sind oder
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung, dass Sie als geschädigter Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten haben.
Falls Sie von der Stundung Gebrauch machen möchten, genügt ein kurzer formloser schriftlicher Antrag. Nehmen Sie Kontakt auf